Nach Auffassung der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft, ver.di, besteht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der AWO in NRW, die schon vor dem 1.1.2008 bei der AWO in NRW beschäftigt waren, der Anspruch, dass Entgelte aus Besitzständen in die Berechnung der Jahressonderzahlung (früher: "Weihnachtsgeld") einfließen müssen. Hierbei handelt es sich um folgende Leistungen aus dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der AWO in den TV AWO NRW und zur Regelung des Übergangsrechts (TV-U AWO NRW):
• die Besitzstandszulage gem. § 11 TV-U AWO NRW (früher kinderbezogener Ortszuschlag)
• die Besitzstandszulage gem. § 9 TV-U AWO NRW (früher Vergütungsgruppenzulage)
Soweit ver.di jetzt bekannt geworden ist, haben die Arbeitgeber der AWO in NRW diese Entgelte bei der Berechnung der Höhe der Jahressonderzahlung 2011 bei übergeleiteten Beschäftigten nicht berücksichtigt.
Außerdem wurden bei vielen Beschäftigten, die im letzten Jahr Krankengeldzuschuss bezogen haben, Kürzungen vorgenommen. Es ist jedoch nach Auffassung der Gewerkschaft nicht zulässig, dass die Jahressonderzahlung für jeden Monat gekürzt wurde, in dem ein Beschäftigter wegen einer Erkrankung, die länger als sechs Wochen gedauert hat, ausschließlich Krankengeldzuschuss erhalten hat. Denn der Krankengeldzuschuss ist als Entgeltzahlung bzw. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu betrachten. Diese Entgeltzahlung wird lediglich geringer, weil nach der sechsten Woche der Erkrankung ein Anspruch auf das (gesetzliche) Krankengeld besteht. Der Krankengeldzuschuss ist ausdrücklich als tarifvertraglich vereinbarte Verlängerung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu verstehen. Das ist Sinn und Zweck dieser Regelung.
Im Folgenden können Vordrucke herunter geladen werden, mit denen die höhere Jahressonderzahlung für 2011 eingefordert werden kann. Die Geltendmachung muss jedoch im Rahmen der tarifvertraglichen Ausschlussfrist von sechs Monaten, also bis spätestens 31.05.2012, erfolgen. Soweit auch in den nächsten Jahren die Jahressonderzahlung falsch berechnet wird, ist der Antrag jedes Jahr auf’s Neue zu stellen. Allerdings muss im Rahmen der Verjährungsfrist innerhalb der kommenden drei Jahre eine Klage beim Arbeitsgericht eingereicht werden, wenn nicht immer das erste Jahr der Geltendmachung verloren gehen soll.
Download des ver.di-Anschreiben und der Vordrucke zur Geltendmachung.... |