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Beginn der
Tarifrunde 2012:

42
Im Rahmen der Verhandlungen um einen Tarifvertrag zur Altersteilzeit und Zeitwertkonten am 09.01.2012 in Essen wurde auch ĂŒber die Jahressonderzahlung und ihre Berechnung gesprochen. Ein neuer Verhandlungstermin wurde nicht vereinbart. Mehr dazu in nĂ€chster Zeit.

Neuigkeiten

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  • Geltendmachung einer hoeheren Jahressonderzahlung
Datum:10.05.2012 - 13:50
Autor: Admin
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Nach Auffassung der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft, ver.di, besteht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der AWO in NRW, die schon vor dem 1.1.2008 bei der AWO in NRW beschäftigt waren, der Anspruch, dass Entgelte aus Besitzständen in die Berechnung der Jahressonderzahlung (früher: "Weihnachtsgeld") einfließen müssen. Hierbei handelt es sich um folgende Leistungen aus dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der AWO in den TV AWO NRW und zur Regelung des Übergangsrechts (TV-U AWO NRW):

die Besitzstandszulage gem. § 11 TV-U AWO NRW (früher kinderbezogener Ortszuschlag)

 die Besitzstandszulage gem. § 9 TV-U AWO NRW (früher Vergütungsgruppenzulage)

Soweit ver.di jetzt bekannt geworden ist, haben die Arbeitgeber der AWO in NRW diese Entgelte bei der Berechnung der Höhe der Jahressonderzahlung 2011 bei übergeleiteten Beschäftigten nicht berücksichtigt.

Außerdem wurden bei vielen Beschäftigten, die im letzten Jahr Krankengeldzuschuss bezogen haben, Kürzungen vorgenommen. Es ist jedoch nach Auffassung der Gewerkschaft nicht zulässig, dass die Jahressonderzahlung für jeden Monat gekürzt wurde, in dem ein Beschäftigter wegen einer Erkrankung, die länger als sechs Wochen gedauert hat, ausschließlich Krankengeldzuschuss erhalten hat. Denn der Krankengeldzuschuss ist als Entgeltzahlung bzw. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu betrachten. Diese Entgeltzahlung wird lediglich geringer, weil nach der sechsten Woche der Erkrankung ein Anspruch auf das (gesetzliche) Krankengeld besteht. Der Krankengeldzuschuss ist ausdrücklich als tarifvertraglich vereinbarte Verlängerung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu verstehen. Das ist Sinn und Zweck dieser Regelung.

Im Folgenden können Vordrucke herunter geladen werden, mit denen die höhere Jahressonderzahlung für 2011 eingefordert werden kann. Die Geltendmachung muss jedoch im Rahmen der tarifvertraglichen Ausschlussfrist von sechs Monaten, also bis spätestens 31.05.2012, erfolgen. Soweit auch in den nächsten Jahren die Jahressonderzahlung falsch berechnet wird, ist der Antrag jedes Jahr auf’s Neue zu stellen. Allerdings muss im Rahmen der Verjährungsfrist innerhalb der kommenden drei Jahre eine Klage beim Arbeitsgericht eingereicht werden, wenn nicht immer das erste Jahr der Geltendmachung verloren gehen soll.

Download des ver.di-Anschreiben und der Vordrucke zur Geltendmachung....


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  • Seminare zum TV AWO NRW
Datum:04.04.2012 - 23:04
Autor: Admin
Links: nicht verfügbar

In diesem Jahr können Mitglieder von Betriebsäten sowie Schwerbehindertenvertrauenspersonen aus Betrieben und Unternehmen der AWO an zwei Seminaren zum TV AWO NRW teilnehmen. Das erste Seminar im August vermittelt Grundlagenwissen zum Tarifvertrag, das zweite Seminar im Oktober versteht sich als Aufbaukurs für diejenigen, die in der Vergangenheit schon ein Grundlagenseminar besucht haben. Nutzt also die Gelegenheit. Denn nur wer unseren Tarifvertrag gut kennt, kann Beschäftigte auch gut beraten.
Anmelden könnt ihr Euch über die Homepage des DGB-Bildungswerkes NRW, das die Seminare in Kooperation mit dem ver.di-Landesbezirk NRW anbietet: www.dgb-bildungswerk-nrw.de
Ausschreibung der Seminare zum TV AWO NRW....

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  • Tarifergebnis im Öffentlichen Dienst
Datum:04.04.2012 - 22:17
Autor: Admin
Links: nicht verfügbar

Am 31. März erzielten die Tarifparteien im öffentlichen Dienst des Bundes und der Kommunen eine Einigung. Nun werden die ver.di-Mitglieder zum Ergebnis befragt.
Mehr dazu....
ver.di-Präsentation vom 20.11.2011 zur wirtschaftlichen Lage Deutschlands und den Entwicklungen der Löhne....
Artikel aus der WAZ vom 11.12.2011 zur Lohnentwicklung in NRW seit 2000....

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  • Konferenz für AWO-Betriebsräte zu Arbeitszeitkonten vom 16.11.2011
Datum:03.11.2011 - 20:13
Autor: Admin
Links: nicht verfügbar

Seit dem Tarifabschluss vom 05. Januar 2008 können die Betriebsräte der Arbeiterwohlfahrt mit ihrem jeweiligen Arbeitgeber Betriebsvereinbarungen zu Arbeitszeitkonten abschließen. Diese Möglichkeit für Beschäftigte, sich Zeitzuschläge und Überarbeit (Mehrarbeits- und Überstunden) nicht auszahlen sondern in Freizeit vergüten zu lassen, wurde bisher jedoch kaum genutzt. Woran liegt das? Diese Frage wurde auf der Betriebsrätekonferenz der Gewerkschaft ver.di und des DGB-Bildungswerkes in NRW am 16.11.2011 in Düsseldorf von 120 Betriebsräten aus AWO-Einrichtungen in NRW erörtert. Dabei wurden die Vor- und Nachteile von Arbeitszeitkonten und Sinn und Zweck entsprechender Betriebsvereinbarungen leidenschaftlich diskutiert. Außerdem wurden die Konferenzteilnehmer(innen) über den derzeitigen Stand der Tarifverhandlungen zu Altersteilzeit und Langzeit-(Zeitwert-)konten informiert.

Inhalt und Ablauf der Konferenz gemäß der Ausschreibung des DGB-Bildungswerkes....

Präsentation über die Vor- und Nachteile von Arbeitszeitkonten gemäß § 15 TV AWO NRW....

Präsentation über die Bedenken zu Arbeitszeitkonten....

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  • Muster-Betriebsvereinbarung über Arbeitszeitkonten am Beispiel eines Seniorenzentrums
Datum:26.05.2011 - 09:06
Autor: Admin
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Der Tarifvertrag für die AWO-Unternehmen in NRW sieht nach Ablauf einer Frist zwingend die Bezahlung von Überarbeit durch 100 Prozent Entgelt und ggf. 25 Prozent Zeitzuschlag vor. Das gleiche gilt für Arbeit an Feiertagen, die nicht durch Freizeit ausgeglichen wurde. Darüberhinaus werden in Einrichtungen mit Rund-um-die-Uhr-Versorgung auch verschiedene Zeitzuschläge wie z.B. für Feiertags- und Nachtarbeit gezahlt. Viele Beschäftigte wünschen sich lieber Freizeitausgleich statt Bezahlung und lassen sich daher auf windige und nicht rechtssichere Vereinbarungen ein. Dies führt in zahlreichen Fällen dazu, dass sie auf entsprechende Zeitzuschläge verzichten und unzählige Stunden "vor sich herschieben", weil sie monatelang auf die Chance für einen Freizeitausgleich warten. Wer Freizeit statt Bezahlung will, der sollte daher beim Betriebsrat den Abschluss eine rechtssicheren Betriebsvereinbarung über Arbeitszeitkonten anregen. Derzeit wird in etlichen Betriebsräten über den Abschluss einer solchen Betriebsvereinbarung beraten. Eine gute Hilfe bietet daher unsere Beschreibung und Darstellung einer Muster-Betriebsvereinbarung.
Download der Mustervereinbarung zu Arbeitszeitkonten mit Beschreibung....


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